I. Vertragsabschluss/
Übertragung von Rechten
und Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis zehn
Tage, bei Nutzfahrzeugen bis zwei Wochen,
gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn
der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher
bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils
genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die
Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch
verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten,
wenn er die Bestellung nicht annimmt.
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des
Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der
schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
II. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind
bei Übergabe des Kaufgegenstandes und
Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur
Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer
nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des
Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel
vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur
geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem
Kaufvertrag beruht.
III. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder
unverbindlich vereinbart werden können, sind
schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit
Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzufahrzeugen
zwei Wochen, nach Überschreiten eines
unverbindlichen Liefertermins oder einer
unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu
liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der
Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf
Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser
bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf
höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Will der
Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten
und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen,
muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Zehn-Tages-
Frist gemäß Satz 1 eine angemessene Frist zur
Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf
Schadenersatz statt der Leistung, beschränkt sich der
Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10
% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in
Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche
bei leichter Fahrlässigkeit
ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in
Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so
haftet er mit den vorstehend vereinbarten
Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht,
wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung
eingetreten wäre.
3. Wird ein verbindlicher. Liefertermin oder eine
verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der
Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins
oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers
bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Sätze 3 bis 6
dieses Abschnittes.
4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen
Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den
Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend
daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten
Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern,
verändern die Ziffern 1 bis 3 dieses Abschnittes
genannten Termine und Fristen um die Dauer der
durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
Führen entsprechende Störungen zu einem
Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann
der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere
Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
IV. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand
innerhalb von acht Tagen ab Zugang der
Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der
Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen
gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt
dieser 10 % des Kaufpreises Der Schadenersatz ist
höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer
einen höheren oder der Käufer einen geringeren
Schaden nachweist.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der
dem Verkäufer auf Grund des Kaufvertrages
zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des
Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der
Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen
des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden
Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im
Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden
Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum
Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn
der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im
Zusammenhang stehenden Forderungen unanfechtbar
erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den
laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene
Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht
das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem
Verkäufer zu.
2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer
vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer
darüber hinaus Anspruch auf Schadenersatz statt der
Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an
sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig,
dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert
des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme
vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur
unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes
geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers
ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger,
z. B. der Deutschen Automobil Treuhand
GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert
ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der
Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes.
Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 %
des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder
niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder
der Käufer niedrigere Kosten nachweist.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der
Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch
Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
VI. Sachmangel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln
verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.
Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf von
Nutzfahrzeugen unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung,
wenn der Käufer eine juristische
Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer ist,
der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbstständigen beruflichen
Tätigkeit handelt.
Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der
Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit
bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
2. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt
Folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer
beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen
Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine
schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige
auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines
Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer
mit Zustimmung des Verkäufers an den dem Ort des
betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen
dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb wenden,
wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes
mehr als 50 km vom Verkäufer entfernt
befindet.
c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile
kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist
des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche auf
Grund des Kaufvertrages geltend machen.
e) Von den Aufwendungen, die zum Zweck der
Nachbesserung von Nutzfahrzeugen über 5 t
zulässiges Gesamtgewicht erforderlich sind, trägt der
Verkäufer etwaige Abschleppkosten nicht, wenn der
Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts,
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in
Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt.
VII. Haftung
1. Hat der Verkäufer auf Grund der gesetzlichen
Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für
einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig
verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt.
Die Haftung besteht nur bei Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei
Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden
begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung
von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der
Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden
Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen
Summenversicherung) gedeckt ist, haftet
der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene
Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien
oder Zinsnachteile bis zur
Schadenregulierung durch die Versicherung. Für leicht
fahrlässig durch einen Mangel des Kaufgegenstandes
verursachte Schäden wird nicht gehaftet
2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers
bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei
arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der
Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos
und nach dem Produkthaftungsgesetz
unberührt.
3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV
abschließend geregelt.
4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der
gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen
durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
VIII. Schiedsgutachterverfahren
(Gilt nur für gebrauchte Fahrzeuge mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t.)
1. Führt der Kfz-Betrieb das Zeichen „Meisterbetrieb
der Kfz-Innung“, können die Parteien bei Streitigkeiten
aus dem Kaufvertrag – mit Ausnahme über den
Kaufpreis – die für den Sitz des Verkäufers zuständige
Schiedsstelle für das Kfz-Gewerbe oder den
Gebrauchtwagenhandel anrufen.
Die Anrufung muss schriftlich und unverzüglich nach
Kenntnis des Streitpunktes, spätestens vor Ablauf von
13 Monaten seit Ablieferung des Kaufgegenstandes,
erfolgen.
2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der
Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die
Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich
nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die
den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle
ausgehändigt wird.
5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen,
wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der
Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens
beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
6. Das Schiedsstellenverfahren ist für den
Auftraggeber kostenlos.
IX. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen
ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz
des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt
oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im
Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber
dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.