AGB für Ihren Shop auf ebay.de
Protokoll
2025-01-16 16:25:32
FRAGE: An wen richtet sich Ihr eBay-Shop?
ANTWORT: Verbraucher (B2C)
-1-
FRAGE: Bitte geben Sie den Namen Ihres Unternehmens an.
HILFSTEXT:
Bitte geben Sie hier den genauen Namen Ihres Unternehmens (inkl. Rechtsformzusatz)
ein. Einzelunternehmer müssen an dieser Stelle den vollständigen Vor- und Zunamen
nennen.
Achtung: Eine falsche Unternehmensbezeichnung ist wettbewerbswidrig. Wenn Sie
zusätzlich noch eine Fantasiebezeichnung angeben möchten, trennen Sie diese bitte
eindeutig von der Unternehmensbezeichnung ab. Beispiel: Armin Gips e.K., Armins
Sanitätshaus
ANTWORT: Allesimmer
-2-
FRAGE: Speichern Sie den Vertragstext (AGB und Bestelldaten) in Ihrem System?
HILFSTEXT:
Die Information, ob Sie auch nach Vertragsschluss noch den Vertragstext speichern
und zugänglich machen ist gesetzlich vorgeschrieben. Unter Vertragstext versteht
man sowohl die konkreten Daten der Bestellung (z.B. Käufername, Produkt, Preis etc.)
als auch die AGB. Eine Verpflichtung, diese nach Vertragsschluss zu speichern und
zugänglich zu machen, gibt es zwar nicht, die Information darüber ist aber
erforderlich.
Wichtig: In aller Regel wir der Vertragstext von Ihnen auch gespeichert. Eine
Speicherung des Vertragsschlusses findet nur dann nicht statt, wenn Sie die AGB dem
Kunden lediglich in Papierform zur Verfügung stellen. Sobald die AGB per E-Mail
versendet oder online vorgehalten werden, wird der Vertragstext auch gespeichert.
ANTWORT: Nein
-3-
FRAGE : Welche Sprachen stehen in Ihrem Shop für den Vertragsschluss zur
Verfügung?
HILFSTEXT:
ANTWORTEN:
Deutsch
-4-
FRAGE: Setzen Sie einen Mindestbestellwert voraus?
ANTWORT: Nein
-5-
FRAGE: Setzen Sie einen Mindestbestellumfang voraus?
ANTWORT: Nein
-6-
FRAGE: Bieten Sie Produkte an, bei welchen es zu relevanten Farbabweichungen im
Verhältnis zu den Produktbildern kommen kann?
HILFSTEXT:
Bitte beantworten Sie die Frage mit „Ja“, wenn Sie auf mögliche Abweichungen bei der
Farbdarstellung im Online-Shop hinweisen möchten.
ANTWORT: Nein
-7-
FRAGE: Bieten Sie Holzprodukte an?
HILFSTEXT:
Bitte beantworten Sie die Frage mit „Ja“, wenn Sie auf mögliche Abweichungen bei der
Holzmaserung hinweisen möchten.
ANTWORT: Ja
-8-
FRAGE: Erhalten Sie Inhalte (z.B. Bilder oder Texte) vom Kunden, die Sie für die
Auftragserfüllung verwenden?
HILFSTEXT:
In der Regel erhalten Online-Händler*innen Kundeninhalte (Bilder, Texte oder sonstige
Daten), die für die jeweilige Auftragserfüllung notwendig sind, wenn die Produkte
personalisiert werden (z.B. Gravierungen, Druckerzeugnisse).
ANTWORT: Ja
-9-
FRAGE: Bieten Sie neben den durch Ebay abgewickelten Zahlungsarten auch
Barzahlung bei Abholung an?
HILFSTEXT:
Die durch Ebay abgewickelten Zahlarten werden in den Rechtstexten automatisch
ausgesteuert.
ANTWORT: Nein
-10-
FRAGE: Erheben Sie Mehrwertsteuer?
ANTWORT: Ja
-11-
FRAGE: Möchten Sie in Ihren AGB darauf hinwiesen, dass die im Online-Shop
dargestellten Preise Gesamtpreise darstellen und gegebenenfalls anfallende
Umsatzsteuer enthalten?
HILFSTEXT:
Ein solcher Hinweis in den AGB ist nicht zwingend erforderlich.
Der Unternehmer ist gesetzlich verpflichtet, den Verbraucher bei
Fernabsatzangeboten darüber zu informieren, dass die geforderten Preise die USt.
enthalten. Die Angaben sind dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen
sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Der (zusätzliche) Hinweis in den AGB ist weder erforderlich noch ausreichend. Der
Hinwies muss stets räumlich eindeutig dem Preis zugeordnet sein.
ANTWORT: Ja
-12-
FRAGE: Möchten Sie sich die Erhebung einer Mahngebühr für den Fall vorbehalten,
dass der Käufer in Zahlungsverzug gerät?
HILFSTEXT:
Eine gegenüber Verbrauchern vereinbarten Mahnpauschale darf den nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. In der
Rechtsprechung wurden bereits Mahngebühren in Höhe von 2,50 Euro als zu hoch
angesehen. Um jegliches Risiko zu vermeiden, sieht die generierte Klausel eine
Mahngebühr in Höhe von 1,50 Euro vor.
ANTWORT: Ja
-13-
FRAGE: Möchten Sie in Ihren AGB auf das Liefergebiet hinwiesen?
HILFSTEXT:
Ein solcher Hinweis in den AGB ist nicht zwingend erforderlich.
Nach § 312 j Abs. 1 BGB muss der Unternehmer spätestens bei Beginn des
Bestellvorgangs klar und deutlich angeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen. Wir
empfehlen daher, bereits auf der dem Warenkorb vorgelagerten Seite klar und
deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen. Die erstmalige Angabe im
Warenkorb oder allein in den AGB kann eine verspätete Informationserfüllung
darstellen.
ANTWORT: Nein
-14-
FRAGE: Möchten Sie in Ihren AGB nähere Hinweise zu gegebenenfalls anfallenden
Versandkosten bzw. Bedingungen für die Versandkostenfreiheit aufnehmen?
HILFSTEXT:
Ein solcher Hinweis in den AGB ist nicht zwingend erforderlich.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen die Versandkosten
spätestens im Warenkorb gesondert ausgewiesen werden.
Der (zusätzliche) Hinweis in den AGB ist weder erforderlich noch ausreichend. Der
Hinwies muss stets räumlich eindeutig dem Preis zugeordnet sein.
ANTWORT: Nein
-15-
FRAGE: Bieten Sie Lieferung per Spedition an?
ANTWORT: Ja
-16-
FRAGE: Beauftragen Sie ein externes Speditionsunternehmen?
ANTWORT: Ja
-17-
FRAGE: Ist die Lieferung per Spedition nur bei bestimmten Ortsverhältnissen möglich?
ANTWORT: Nein
-18-
FRAGE: Wie erfolgt die Lieferung per Spedition im Standardfall?
ANTWORT: Bis zur Wohnungstür
-19-
FRAGE: Ist die Mitwirkung des Kunden bei dem Entladen und gegebenenfalls bei dem
Transport zum vereinbarten Lieferort erforderlich?
ANTWORT: Nein
-20-
FRAGE: Liefern Sie auch an Packstationen?
ANTWORT: Nein
-21-
FRAGE: Kann der Kunde die Ware bei Ihnen abholen?
ANTWORT: Nein
-22-
FRAGE: Bieten Sie die Option Click & Collect an?
HILFSTEXT:
Geben Sie hier an, ob Sie die eBay-Option Click & Collect einsetzen. Diese Option
können Sie bei eBay aktivieren, um Kunden die Abholung in Ladengeschäften zu
ermöglichen.
ANTWORT: Nein
-23-
FRAGE: Möchten Sie einen Eigentumsvorbehalt in die AGB aufnehmen?
HILFSTEXT:
Mit Erhalt der Ware erwirbt der Kunde in der Regel Eigentum an der gelieferten Sache.
Wenn Sie die Ware vor Erhalt des Kaufpreises versenden, kann es daher sinnvoll sein,
sich das Eigentum an der Sache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises
vorzubehalten (sog. Eigentumsvorbehalt). Durch den Eigentumsvorbehalt verbessern
Sie Ihre Position insbesondere für die Fälle der Insolvenz des Kunden und der
Zwangsvollstreckung in sein Vermögen, da Ihnen als Eigentümer der Sache
besonderer Schutz zukommt.
ANTWORT: Nein
-24-
FRAGE: Möchten Sie den Kunden unverbindlich zur Mithilfe bei Transportschäden
bitten?
HILFSTEXT:
Der Händler trägt im Fernabsatzgeschäft mit Verbrauchern grundsätzlich das Risiko
des Transportes. Allerdings kann man den Verbraucher unverbindlich zur Mithilfe bei
Transportschäden bitten, sodass der Händler Regressansprüche gegen den Spediteur
geltend machen kann. Verweigert der Verbraucher aber seine Mitwirkung, hat dies
keine Auswirkungen auf seine gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
ANTWORT: Ja
-25-
FRAGE: Möchten Sie die Gewährleistung beschränken?
HILFSTEXT:
Als Verkäufer haften Sie für Mängel an der gelieferten Sache und zwar grundsätzlich
unerheblich davon, ob Sie die Mängel zu vertreten haben (z.B. Verschlechterung des
Warenzustandes durch unsachgemäße Zwischenlagerung) oder nicht (z.B.
Konstruktionsfehler der Sache). Durch die Einschränkung der Gewährleistungsrechte
Ihrer Kunden können Sie Ihre Position im Fall eines Mangels verbessern.
Wir empfehlen Ihnen die rechtlich zulässigen Gewährleistungsbeschränkungen
möglichst auszunutzen (soweit dies auch technisch möglich ist), da Sie dadurch Ihre
Gewährleistungspflichten entsprechend gering halten können.
Wichtig:
Sie generieren aktuell Rechtstexte nach der Rechtslage ab 01.01.2022.
Die Texte für die Rechtslage ab dem 01.01.2022 können ab sofort eingesetzt
werden (empfohlen), aber nur soweit Sie bereits jetzt
ggü. Verbrauchern keine Verjährungsverkürzung beim Verkauf
gebrauchter Ware vereinbaren oder
die neuen Anforderungen an eine ausdrückliche und gesonderte
Vereinbarung bzgl. der Verjährungsverkürzung beim Verkauf von
Gebrauchtwaren an Verbraucher erfüllen (vgl. Sie bitte die Folgefragen und
Praxishinweise)
Ab 2022 ist eine Gewährleistungsbeschränkung auf ein Jahr beim
Gebrauchtwarenkauf ggü. Verbrauchern nur dann noch zulässig, soweit die
zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt werden (vgl. Sie bitte hierzu die Folgefragen und
Praxishinweise).
Soweit Sie keine ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung diesbezüglich treffen,
wird ggü. Verbrauchern lediglich auf die Geltung des gesetzlichen
Mängelhaftungsrecht verwiesen.
ANTWORT: Ja
-26-
FRAGE: Verkaufen Sie gebrauchte Waren?
HILFSTEXT:
Sie verkaufen keine Gebrauchtwaren oder wünschen keinen vollständigen Ausschluss
der Gewährleistungsrechte bei Gebrauchtwarenverkäufe an Unternehmer (B2B)? Dann
beantworten Sie diese Frage bitte mit Nein.
ANTWORT: Nein
-27-
FRAGE: Möchten Sie Ihre Haftung beschränken?
HILFSTEXT:
Nach dem Gesetz haften Sie grundsätzlich für Vorsatz und jede Fahrlässigkeit.
Beschränkungen dieser Haftungen sind nur sehr begrenzt möglich. Wählen Sie Ja ,
enthalten Ihre AGB eine solche zulässige Klausel zur Haftungsbeschränkung. Aufgrund
der hohen gesetzlichen Haftungsmaßstäbe bietet sich an, eine Haftungseinschränkung
in den AGB zu vereinbaren.
ANTWORT: Ja
-28-
FRAGE: Bieten Sie Waren an, deren Verkauf Altersbeschränkungen unterliegt und die
daher nur an Personen ausgeliefert werden dürfen, die das erforderliche Mindestalter
erreicht haben?
HILFSTEXT:
Bitte wählen Sie ein Altersverifikationsverfahren, das sowohl eine „Face-to-Face“-
Alterskontrolle als auch die persönliche Übergabe an den Besteller gewährleistet (z.B.
„PostIdent“ oder „Schufa IdentiätsCheck Jugendschutz“ jeweils in Verbindung mit
„Einschreiben eigenhändig“). Bitte versehen Sie Artikel, deren Verkauf
Altersbeschränkungen unterliegt, mit einem entsprechenden Hinweis und im Falle von
Trägermedien gut sichtbar mit der jeweiligen Altersfreigabe der FSK/USK.
ANTWORT: Ja
-29-
FRAGE: Bieten Sie Geräte an, auf denen die Kunden Daten und Inhalte speichern
können und möchten Sie Ihre Haftung für Datenverluste einschränken?
ANTWORT: Ja
-30-
FRAGE: Möchten Sie in Ihre AGB eine sog. salvatorische Klausel aufnehmen?
ANTWORT: Nein
-31-
FRAGE: Unterhalten Sie einen Kundendienst bzw. Kundendienstleistungen?
ANTWORT: Nein
-32-
FRAGE: Haben Sie sich einem Verhaltenskodex unterworfen?
HILFSTEXT:
Nach den gesetzlichen Vorgaben müssen Sie den Kunden darüber informieren, wenn
Sie sich einem bestimmten Verhaltenskodex freiwillig unterworfen haben. Zudem
müssen Sie per Link die Fundstelle für den Verhaltenskodex angeben.
Fast immer dann, wenn Sie ein Siegel oder sonstiges Zertifizierungszeichen führen,
finden sich dazu auch Kriterien. Wurde Ihr Online-Shop von Trusted Shops
zertifiziert und trägt das Trusted Shops Gütesiegel? Dann verlinken Sie bitte auf
die Trusted Shops Qualitätskriterien. Kodex: Trusted Shops Qualitätskriterien
Link: https: www.trustedshops.com/tsdocument/TS_QUALITY_CRITERIA_de.pdf
Bitte beachten Sie: Für eBay- und Amazon-Shops sind die Trusted Shops
Qualitätskriterien oder andere Shop-Gütesiegel nicht einschlägig.
In Betracht kommen auch bestimmte Verbandsempfehlungen. Immer dann, wenn Sie
damit werben, bestimmte Regelungen freiwillig einzu-halten, müssen Sie dazu
Angaben machen. Vergessen Sie nicht, den Link bei jedem Durchgang zu prüfen. Er
sollte immer auf die Verhaltensbestimmungen führen.
ANTWORT: Nein
-33-
FRAGE: Sind Sie zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet?
HILFSTEXT:
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor
einer Verbraucherschlichtungsstelle besteht nur für spezielle Bereiche (z.B.
Energie versorgung). Denkbar sind weiterhin Verpflichtungen aufgrund einer Verbands
mitgliedschaft o. ä. Sie können sich aber auch freiwillig einer akkreditierten
Verbraucherschlichtungsstelle anschließen. Eine Pflicht zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren besteht im Übrigen nicht.
Nach der Verordnung zur Online-Streitbeilegung benötigen Online-Händler einen
Verweis auf die EU-Plattform zur Lösung von Verbraucher streitigkeiten. Wenn Sie zur
Teilnahme an einem solchen Streitbeilegungsverfahren verpflichtet sind, wird die
Nennung der Plattform um einen Hinweis auf die Möglichkeit der Nutzung durch den
Verbraucher erweitert.
Nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz müssen Online-Händler im Impressum
und in den AGB angeben, ob Sie zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren
vor einer Verbraucherschlichtungsstelleverpflichtet sind. Diese Information ist dem
Verbraucher zusätzlich nach Entstehen der Streitigkeit in Textform (z.B. per E-Mail) zu
bestätigen. Bitte stellen Sie sicher, dass keine Wider sprüche zwischen Ihren Angaben
im Impressum und in den AGB entstehen.
ANTWORT: Nein
-34-
FRAGE: Sind Sie bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen?
ANTWORT: Nein
-35-
FRAGE: Bieten Sie Montageleistungen an?
ANTWORT: Nein
-36-
FRAGE: Erstellen Sie Skizzen, Entwürfe, Vorerzeugnisse etc. zur Durchführung des
Auftrags, die Sie dem Kunden zu Verfügung stellen?
ANTWORT: Nein
-37-