Rückleuchte eines schwarzen Autos mit Regentropfen

Sie sind ein besonderer Hingucker: Schwarze Rückleuchten. Die dunklen Rückstrahler sehen elegant aus, sind aber selten auf deutschen Straßen zu sehen. Doch woran liegt das? Ganz einfach: Die getönten Varianten sind schlichtweg verboten. Warum das so ist und welche Bußgelder dich erwarten, wenn du die Rückstrahler deines Pkw trotzdem folierst, erfährst du hier.

Die Kunst des Folierens: Sind schwarze Rückleuchten erlaubt?

Du möchtest deine Rückleuchten folieren und damit auf der Straße auffallen? Davon solltest du besser absehen, da schwarze Rückleuchten und allgemein jegliche Veränderungen an den Rückleuchten explizit verboten sind. Das abgegebene Licht der Rückleuchten muss an sämtlichen Fahrzeugen rot sein. Es muss auch bei Dunkelheit oder schlechtem Wetter auf einen Blick erkennbar sein, ob die Front oder das Heck eines Pkw leuchtet. Nachträgliche Tunings sind untersagt und werden auch entsprechend mit einem Bußgeld geahndet.

So besagt §49a Absatz 1 Satz 1 der StVZO deutlich: „An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein.“

Mit dem unerlaubten Modifizieren der Rückleuchten erlischt die Betriebserlaubnis und es droht ein Bußgeld in Höhe von etwa 50 Euro – zuzüglich Gebühren. Auch wenn diese Strafe verhältnismäßig niedrig ausfällt, sollten Autofahrer*innen auch aus eigenem Interesse auf abgedunkelte Rückstrahler verzichten. Insbesondere, da auch der Versicherungsschutz erlöschen kann, wenn das Auto schwarze Rückleuchten hat. Bei einem Unfall müssen die Schadenskosten dann selbst getragen werden. Zudem droht eine Strafe wegen Fahrens ohne Versicherungsschutz.

Rückleuchten verdunkeln – was sind die Gefahren?

Neben dem Bußgeld ist es vor allem die Gefahr für den Straßenverkehr, die von schwarzen Rückleuchten ausgeht und der du vorbeugen solltest. Gerade bei Dunkelheit und schlechtem Wetter ist es außerordentlich wichtig, dass die schwierigen Sichtverhältnisse nicht noch zusätzlich verschlechtert werden. Wer seine Rückleuchten lasieren, lackieren oder sonstwie rechtswidrig modifizieren lässt, riskiert schwere Auffahrunfälle.

Vor Gericht und bei der Versicherung wird es dann schwer, nicht als Verursacher*in eingestuft zu werden. Die Kosten für aufkommende Schäden können sich schnell auf mehrere tausend Euro belaufen. Doch unabhängig von potenziellen finanziellen und materiellen Schäden sollte es im Interesse aller Verkehrsteilnehmer*innen sein, die eigene Gesundheit und die der anderen nicht zu gefährden.

Schwarze Rückleuchten mit E-Prüfzeichen: Die Ausnahme?

Tatsächlich sind sämtliche Rückleuchten mit dem E-Prüfzeichen im deutschen Straßenverkehr zugelassen. Doch Vorsicht: Auch, wenn die Rückleuchten ursprünglich mit dem richtigen Prüfzeichen versehen wurden, können Verkäufer*innen die Leuchten möglicherweise noch nachträglich modifiziert haben. Oftmals werden die eigentlich zulässigen Rückleuchten noch weiter verdunkelt und verändert, um optisch ansprechender zu sein. In diesem Fall gilt nach wie vor: Sämtliche rechtswidrigen Modifikationen an allen lichttechnischen Einrichtungen sind untersagt.

Rückleuchten lieber nicht verdunkeln: Ein Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen: Sobald man seine Schweinwerfer-Lampen selber foliert, lackiert oder modifiziert oder diese Änderungen durch Dritte vornehmen lässt, erlischt die Betriebserlaubnis. Neben dem Bußgeld sind es vor allem die Risiken im Straßenverkehr, die gegen schwarze Rückleuchten und ähnliches Tuning sprechen.

Unser Tipp:

Wer hingegen für noch bessere Lichtverhältnisse sorgen möchte, der kann sich die besonders hellen Xenon-LEDs kaufen oder auf klassische H7-Scheinwerfer setzen. Zusätzlich kann es nicht schaden, regelmäßig die Leuchtmittel auszutauschen, oder gleich auf neue LED-Rückfahrscheinwerfer und auch Frontscheinwerfer zu setzen. Die Anschaffungskosten sind relativ gering; der Sicherheitsaspekt dafür aber umso größer.

Die Inhalte dieses Beitrags werden mit großtmöglicher Sorgfalt recherchiert. Dennoch ist das Auftreten etwaiger Fehler nicht immer auszuschließen. Eine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität kann daher trotz eingehender Prüfung nicht übernommen werden.

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