Umsatzsteuer in Frankreich

Bitte sehen Sie sich unsere nachfolgende Zusammenfassung an. Genauere Informationen zu Ihren konkreten Verpflichtungen erfragen Sie bitte bei einem Steuerberater oder Rechtsanwalt.

Wer ist in Frankreich umsatzsteuerpflichtig?

Als Verkäufer müssen Sie sich in der Regel für die französische Umsatzsteuer registrieren, wenn eine der 3 Bedingungen erfüllt ist:

  • Sie sind ein Verkäufer mit Sitz in Frankreich.
  • Sie verkaufen Waren, die in Frankreich gelagert werden.
  • Sie verkaufen Waren an Privatpersonen in Frankreich. Diese Waren versenden Sie aus einem anderen EU-Staat, z.B. Deutschland. Außerdem erzielen Sie innerhalb der EU einen Gesamtumsatz über alle Verkaufskanäle von über 10.000 Euro pro Jahr. 

Sofern Sie umsatzsteuerpflichtig sind, geben Sie Ihre französische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bei eBay an. Nur dann können wir sie in allen Ihren Angeboten anzeigen, so wie gesetzlich vorgeschrieben.

Wer ist zur Hinterlegung einer französischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bzw. zur Bestätigung der Nutzung des One-Stop-Shop Verfahrens verpflichtet?

Wenn Sie in Frankreich umsatzsteuerpflichtig sind, müssen Sie sich in der Regel dort für die Umsatzsteuer registrieren oder die dort geschuldete Umsatzsteuer über das One-Stop-Shop (OSS) Verfahren erklären und abführen.

  • Wenn Sie in Frankreich für die Umsatzsteuer registriert sind, benötigen wir Ihre französische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als Nachweis.
  • Wenn Sie die von Ihnen in Frankreich geschuldete Umsatzsteuer über das besondere Besteuerungsverfahren für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf (One-Stop-Shop, OSS) erklären und abführen, benötigen wir Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des EU-Landes, in dem Sie am OSS Verfahren teilnehmen sowie die Bestätigung Ihrer Teilnahme am OSS Verfahren.

Hier können Sie Ihre USt-IdNr. hinterlegen sowie Ihre Teilnahme am OSS Verfahren bestätigen.

Prüfen Sie bitte mit Ihrem Steuerberater, ob Sie eine Registrierung für Umsatzsteuer in Frankreich benötigen oder Ihre dortigen Umsätze über das besondere Besteuerungsverfahren für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf (One-Stop-Shop, OSS) erklären können.

Jahreszusammenfassung der Verkäufe

Seit Januar 2020 sind alle digitalen Marktplätze, die in Frankreich aktiv sind, verpflichtet, für die Steuerbehörden Daten aus den Jahreszusammenfassungen der Verkäufe für die folgenden Personen bereitzustellen:

  •  alle gewerblichen Verkäufer mit Transaktionen, die in Frankreich der Umsatzsteuer unterliegen

In Übereinstimmung mit Artikel 242 bis (3) CGI werden diese Informationen an die Generaldirektion für öffentliche Finanzen (Direction générale des Finances publiques – DGFiP) gesendet, die sie dann gemäß Artikel L114-19-1 des französischen Sozialversicherungsgesetzes an das URSSAF-Netzwerk weiterleitet.

Hinweise

Bitte beachten Sie, dass es sich bei diesen Informationen nur um allgemeine Hinweise handelt, die keine Rechtsberatung ersetzen können.

Wenn Sie weitere Informationen zu Ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit Steuern und Sozialversicherungsabgaben in Frankreich benötigen, empfehlen wir daher, einen Steuerberater oder das zuständige Finanzamt zu konsultieren.